AWT-Satzung (Neufassung 2020)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werkstofftechnik e.V. (AWT). Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung, Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Allgemein- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Forschung und Wissensvermittlung auf dem Gebiet der Werkstofftechnik und der Wärmebehandlung, sowie der Verfahrens- und Fertigungstechnik insbesondere basierend auf den Schwerpunktthemen des AWT-eigenen Forschungsinstituts Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien - IWT .

2.2 Dieser Zielsetzung dienen vornehmlich

  • Veranstaltungen (HäretereiKongress „HK“, Fachtagungen, Symposien, Vortragsreihen, Seminare, Lehrgänge);
  • Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien für technische Vorgehensweisen und Mitarbeit bei der Normung;
  • Anregung und Begleitung von Forschungsvorhaben, insbesondere Durchführung von Forschungsvorhaben im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF);
  • Unterstützung des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien - IWT in Bremen, als 1. Stifter;
  • Herausgabe von Veröffentlichungen und Dokumentationen.

2.3 Die AWT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die AWT ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der AWT fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Finanzielle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5 Die Mitglieder der AWT dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der AWT erhalten; sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der AWT oder bei Auflösung der AWT keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen der AWT.

2.6 Die AWT arbeitet zur Erfüllung ihrer Zielsetzung mit selbstlos tätigen in- und ausländischen Fachverbänden zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der AWT gehören persönliche und fördernde Mitglieder an.

3.2 Persönliche Mitglieder können Personen werden, die auf den Gebieten der AWT tätig sind. Fördernde Mitglieder können Gesellschaften bzw. Körperschaften (Unternehmen, Verbände und Vereine) werden, die an der Arbeit der AWT interessiert sind und diese unterstützen. Aufnahmen sind schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3 Die Mitglieder der AWT haben einen Anspruch, an der themenbezogenen Arbeit der AWT teilzunehmen; sie haben Zutritt zu den Ergebnissen der von der AWT durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten und im Rahmen der Möglichkeiten der AWT Anspruch auf technisch-wissenschaftliche Beratung. Die Mitglieder der AWT sind verpflichtet, die Satzung der AWT anzuerkennen. Von den Mitgliedern der AWT wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Beiträge werden jährlich nach postalischer Benachrichtigung oder per E-Mail durch die Geschäftsstelle erhoben.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des persönlichen Mitglieds, durch das Erlöschen der Gesellschaft bzw. Körperschaft bei fördernden Mitgliedern, durch Austritt, der nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand mit dreimonatiger Frist schriftlich zu erklären ist, durch Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss aufgrund von Handlungen, die gegen die Interessen oder die Satzung der AWT gerichtet sind (hierzu gehört auch die Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Mahnung), bzw. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 4 Organe der AWT

Die Organe der AWT sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Verwaltungsrat, der Wissenschaftliche Beirat, die Revisoren, die Geschäftsführung, die Fachausschüsse, die Härtereikreise sowie die Zeitschrift Journal of Heat Treatment and Materials (HTM).

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes mit mindestens vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen ist. Weitere Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit wenigstens vierwöchiger Frist einzuberufen,

  • wenn der Vorstand es beschließt,
  • wenn der Verwaltungsrat es beschließt,
  • wenn wenigstens 20% der Mitglieder es schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und der Vorstand mit Mehrheit vertreten ist. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Vom Verwaltungsrat beschlossene Mitgliederversammlungen leitet der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates.

5.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung;

2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über den Jahresabschluss;

3. Beschlussfassung über die Etatplanung;

4. Entgegennahme des Berichtes der Revisoren und Entlastung des
Vorstandes und der Geschäftsführung;

5. Entgegennahme der Jahresberichte der Fachausschüsse und der Härtereikreise; Entgegennahme des Jahresberichtes des Leibniz-Instituts für
Werkstofforientierte Technologien - IWT;

6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstands;

7. Wahl des Vorstands;

8. Wahl des Verwaltungsrats;

9. Wahl der Revisoren;

10. Einsetzung und Auflösung von Fachausschüssen auf Vorschlag des Vorstands;

11. Einsetzung und Auflösung von Härtereikreisen auf Vorschlag des Vorstands;

12. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung der AWT;

13. Beratung weiterer die AWT betreffende Aufgaben.

5.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Auflösung der AWT muss in zwei im Abstand von mindestens vierzehn Tagen aufeinander folgenden Abstimmungen jeweils durch mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung der AWT müssen in der mit der Einladung vorgelegten Tagesordnung enthalten sein. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich geheime Abstimmung verlangt wird. Wahlen sind geheim, mit Ausnahme, dass einstimmig eine Wahl durch Akklamation beschlossen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.4 Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefassten oder abgelehnten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Versammlung und einem benannten Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

5.5 Die Mitgliederversammlung kann, wenn es die Umstände erfordern und auf Beschluss des Vorstands, als Online- oder Hybridveranstaltung stattfinden. Der Zugang zum Chat-Raum erfolgt nach vorheriger Anmeldung mit den Legitimationsdaten, welche kurzfristig vor der Mitgliederversammlung ausschließlich an die angemeldeten Mitglieder per E-Mail verschickt werden.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens neun, höchstens zwölf Mitgliedern, die auf den Gebieten der AWT tätig sind. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Passiv wahlberechtigt sind die persönlichen Mitglieder sowie Vertreter/innen und/oder Führungskräfte von fördernden Mitgliedern der AWT. Alle zwei Jahre soll die Hälfte der Mitglieder des Vorstands gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren (für den Fall, dass der Vorstand aus weniger als neun Mitgliedern besteht, muss kooptiert werden). Die Mitgliederversammlung wählt für die verbleibende Amtsperiode des ausscheidenden Mitgliedes ein neues Vorstandsmitglied. Von den Mitgliedern des Vorstands soll mindestens die Hälfte Industrie- und Dienstleistungsunternehmen angehören. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können, aus ihrer Tätigkeit entstandene Kosten bis zu einer Höhe von 500,00 Euro (jährlich) ersetzt werden. Der Direktor/die Direktorin der Hauptabteilung Werkstofftechnik des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien – IWT ist Mitglied des Vorstands, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

6.2 Der Vorstand leitet die AWT nach Maßgabe der Satzung. Er berät und beschließt in allen Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden. Er führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch und überwacht die laufenden Tätigkeiten der AWT. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und verantwortlich. Der Vorstand ist verpflichtet, mit den persönlichen Daten der Mitglieder vertraulich umzugehen und sie nur zu Vereinszwecken zu benutzen.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und drei stellvertretende Vorsitzende als Geschäftsführender Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

Der Vorstand wählt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

6.3 Der Geschäftsführende Vorstand (Vorsitzende/r und Stellvertreter/innen) ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzeln zur Vertretung der AWT berechtigt.

6.4 Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle, benennt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und definiert dessen/deren Aufgabenbereich.

6.5 Der Vorstand ist befugt, unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Vereins einzelne in die Etatplanung eingestellte Positionen bei Bedarf umzuwidmen.

6.6 Der Vorstand kann persönliche Mitglieder, die sich um die Arbeit der AWT verdient gemacht haben, mit der Ehrennadel auszeichnen, in besonderen Fällen zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden ernennen.

6.7 Der Vorstand kann Personen, die sich auf den Gebieten der AWT besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben, die Adolf-Martens-Medaille verleihen. Der Träger/die Trägerin der Adolf-Martens-Medaille werden durch die Verleihung persönliche Mitglieder der AWT.

6.8 Für Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen unter 35 Jahren wird auf jedem HärtereiKongress (HK) der Paul-Riebensahm-Preis ausgelobt. Über die Benennung des Preisträgers/der Preisträgerin entscheidet eine Jury, deren Besetzung durch den Vorstand vorgegeben wird.

6.9 Die Vorschlagrechte und formalen Regeln für Ehrungen werden durch eine Ehrungsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil der Satzung ist und über die der Vorstand entscheidet.

§ 7 Verwaltungsrat

7.1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs, höchstens neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt werden. In den Verwaltungsrat sollen persönliche Mitglieder und Vertreter/innen und/oder Führungskräfte von fördernden Mitgliedern gewählt werden. Weiterhin können Vertreter/innen technisch-wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Verbände Mitglieder des Verwaltungsrates sein. In den Verwaltungsrat soll ein/e Vertreter/in der Bremer Landesregierung gewählt werden. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien - IWT, ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat jährlich zu berichten. In der Regel wird alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren (für den Fall, dass der Verwaltungsrat aus weniger als sechs Mitgliedern besteht, muss kooptiert werden). Die Mitgliederversammlung wählt für die verbleibende Amtsperiode des ausscheidenden Mitgliedes ein neues Mitglied des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus seiner Mitte sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Der Verwaltungsrat gibt sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

7.2 Der Verwaltungsrat berät Vorstand und Geschäftsführung in allen grundlegenden Fragen der AWT. Der Verwaltungsratsvorsitzende/die Verwaltungsratsvorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen. Der Verwaltungsrat tritt für die Ziele der AWT ein.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der vom Vorstand gewählte Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand bei der Initiierung und Umsetzung von Forschungsvorhaben auf den Gebieten der AWT sowie in allgemeinen wissenschaftlichen Fragen. Er begutachtet Forschungsanträge der Industriellen Gemeinschaftsforschung und begleitet Forschungsvorhaben und unterstützt deren Umsetzung. Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu zehn auf den Gebieten der AWT tätige Mitglieder an, die für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt werden. Wenigstens die Hälfte der Mitglieder soll aus der Wirtschaft kommen. In der Regel gehört der Direktor/die Direktorin der Hauptabteilung Werkstofftechnik des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien – IWT dem Wissenschaftlichen Beirat an. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Vorstand, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 9 Revisoren

Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren/innen für einen jeweilig vom Vorstand vorgeschlagenen Zeitraum gewählt. Die Revisoren/innen sind verpflichtet, nach Abschluss jedes Geschäftsjahres und nach Vorlage des entsprechenden Jahresabschlusses eine eingehende Prüfung der Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die Durchführung bestimmter laufender Geschäfte sowie die Führung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin einstellen und kündigen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin untersteht der Aufsicht und den Weisungen des Vorstands. Die Aufgabenbereiche des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und dessen/deren Vertretungsmacht werden durch die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin oder andere Verwaltungsangestellte dürfen nicht durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, mit den persönlichen Daten der Mitglieder vertraulich umzugehen und sie nur zu Vereinszwecken zu benutzen.

§ 11 Fachausschüsse

Die Fachausschüsse als Organe der AWT sind eine themenspezifische Austauschplattform für den Wissenstransfer zu speziellen Fachgebieten der Werkstofftechnik, Wärmebehandlung, Verfahrens- und Fertigungstechnik . Ihnen obliegt auch die Initiierung und Betreuung von Forschungsprojekten der AWT. Jeder Fachausschuss wird durch einen Leiter/eine Leiterin geführt, der/die aus dem Gremium heraus gewählt wird. Die Einrichtung oder Auflösung eines Fachausschusses wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Leitung eines Fachausschusses muss vom Vorstand der AWT bestätigt werden. Die Aufgaben der Fachausschüsse und deren Leitung werden durch eine Geschäftsordnung nach Vorgabe durch den Vorstand geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 12 Härtereikreise

Die Härtereikreise fungieren als regionale Austauschplattformen in Deutschland zum Fachgebiet der Werkstofftechnik , Wärmebehandlung, Verfahrens- und Fertigungstechnik . Sie führen Informationsveranstaltungen mit Diskussionsforen durch. Die Organisation und die Inhalte dieser Veranstaltungen werden durch die Leitung oder durch das Leitungsgremium des Härtereikreises festgelegt. Die Einrichtung und die Aufgaben der Härtereikreise und deren Leitung werden durch eine Geschäftsordnung nach Vorgabe durch den Vorstand geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 13 HTM

Die Zeitschrift Journal of Heat Treatment and Materials (HTM) ist das technisch-wissenschaftliche Organ der AWT. Die HTM veröffentlicht Fachbeiträge, die von einem unabhängigen Gutachtergremium begutachtet werden. In der HTM werden Vorträge des jährlichen HärtereiKongresses (HK) veröffentlicht. Es werden sowohl Forschungsergebnisse aus den drei Hauptabteilungen des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien IWT als auch Beiträge aus anderen Instituten publiziert.

§ 14 Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien – IWT

14.1 Die AWT ist durch Stiftungsvertrag erster Stifter des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien – IWT, zweiter Stifter ist die Freie Hansestadt Bremen.

14.2 Der Vorsitzende/die Vorsitzende der AWT ist Mitglied des Kuratoriums des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien - IWT. Er/sie hat dem Vorstand der AWT über die Inhalte der Sitzungen des IWT-Kuratoriums mindestens jährlich Bericht zu erstatten.

14.3 Der Vorstand der AWT schlägt dem Kuratorium gemeinsam mit der Freien Hansestadt Bremen und dem Bund die Mitglieder des Industriebeirats des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien - IWT vor.

14.4 Das Wahlrecht des Direktors/der Direktorin der Hauptabteilung Werkstofftechnik des Leibniz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien - IWT ruht bei Wahlen gemäß 14.3.

14.5 Die AWT ist verpflichtet, ihre nach Fertigstellung des Jahresabschlusses überschüssigen Erträge, sofern sie nicht für andere satzungsgemäße Aufgaben benötigt werden, dem Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien zur Verfügung zu stellen.

§ 15 Auflösung der AWT

Die AWT kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (vgl. § 5.3 dieser Satzung). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien - IWT, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorliegenden Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

16.1 Mit dem Beitritt erklärt sich jedes Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliederverwaltung benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

16.2 Jedes Mitglied kann bei der AWT-Geschäftsstelle jederzeit Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.

16.3 Der Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Vereinsverwaltung und Gremienarbeit geschieht im Rahmen der DSGVO.

16.4 Den weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Datenschutzerklärung der AWT, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 17 Verhaltenskodex zu Veranstaltungen und Gremiensitzungen

Auf allen Veranstaltungen und Gremiensitzungen der AWT ist der „AWT Verhaltenskodex zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften bei Veranstaltungen und Gremiensitzungen“ zur Kenntnis zu bringen und zu beachten.

Wiesbaden, 7. Oktober 1987
Ergänzt und geändert 1993
Ergänzt und geändert 2001
Neufassung 2004
Neufassung 2012
Ergänzt und geändert 2014
Neufassung 2020