Mitgliederbereich AWT FA 8
Zugang zum neuen AWT Mitglieder-Bereich ab 2020:
Ziele und Aufgaben:
In Wärmebehandlungsbetrieben liegen unterschiedlichste Gefahrenquellen vor. Der Fachausschuss 8 hat sich zum Ziel gesetzt, sicherheitsrelevante Fragestellungen technischer und organisatorischer Art für AWT-Mitglieder aufzuarbeiten, Hilfestellungen bei der Lösung sicherheitstechnischer Fragen zu geben und die AWT-Mitglieder zu informieren. Des Weiteren werden die Entwicklungen bei neuen Gesetzen und Verordnungen beobachtet, um AWT-Mitglieder über wichtige Änderungen bzw. Neuerungen für die Branche zu informieren und Handlungshilfen für die Umsetzung zu erarbeiten.
Die enge Einbeziehung von sowohl Fachleuten als auch Berufseinsteigern aus den Bereichen Produktion, Anlagen-, Betriebsstoff- und Komponentenherstellung und der Entwicklung ist hierbei eine wichtige Grundlage, damit das sicherheitsrelevante Wissen erarbeitet, verbreitet und behalten werden kann.
Jedes Mitglied des Fachausschusses profitiert vom Erfahrungsaustausch und hat die Möglichkeit eigenes Wissen zu erweitern. Eine unverbindliche Gastteilnahme ist jederzeit möglich.
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Leitung:
Leitungsteam:
Publikationen und Informationen:
Fragen zu sicherheitsrelevanten Themen (FAQ)
Wichtige Fragestellungen wurden bereits im FA 8 erarbeitet und in der folgenden
FAQ-Sammlung bereitgestellt:
Es gibt für Maschinen und Anlagen keinen Bestandsschutz. Die Anforderung des Gesetzgebers ist, dass Arbeitsmittel (Maschinen, Anlagen, …) nach dem Stand der Technik* sicher betrieben werden (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 „Grundpflichten des Arbeitgebers“, Erläuterungen hierzu in Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1114: „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“). Das sichere Betreiben eines älteren Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik kann zusätzliche Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art erforderlich machen. Eine Maßnahme kann zum Beispiel eine Nachrüstung sein.
Auszug Betriebssicherheitsverordnung
§2 Begriffsbestimmungen
…
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Regelmäßig bestehen Wärmebehandlungsanlagen aus Maschinen verschiedener Hersteller, wie z.B. Ofen, Handlingsgeräten und Absaugung. Hierbei taucht immer wieder die Frage nach der CE-Kennzeichnung auf. Rechtsgrundlage ist die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in Deutschland: Maschinenverordnung – 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).
Prinzipiell gibt es für eine Maschine nur eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Wirken mehrere Maschinen produktionstechnisch zusammen, entsteht daraus aber nicht automatisch eine „neue“ Maschine“ im Fachvokabular „Gesamtheit von Maschinen“ (verkettete Anlage, komplexe Anlage). Eine „Gesamtheit von Maschinen“ gilt als eine Maschine und hat die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie z.B. eine gemeinsame EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Diesen Sachverhalt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch in seinemInterpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“ vom 05. Mai 2011 aufgenommen und Hilfestellung zur Klärung gegeben.
Danach handelt es sich um eine Gesamtheit von Maschinen, wenn sowohl ein produktionstechnischer Zusammenhang gegeben ist durch
als auch die einzelnen Maschinen sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktionieren (sicherheitstechnischer Zusammenhang).
Sind alle diese Voraussetzungen gegeben handelt es sich um eine Gesamtheit von Maschinen, welche eine gemeinsame EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung hat.
Werden diese Maschinen einzeln vom Betreiber gekauft und zusammengebaut, ist er für die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung dieser Gesamtheit von Maschinen verantwortlich. Dies kann auch als Dienstleistung beauftragt werden.
Handelt es sich aber um keine Gesamtheit von Maschinen, hat jede einzelne Maschine ihre eigene EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Beispiel: In einer Kammerofenlinie steht eine Waschmaschine.
Abbildung Entscheidungsschritte – Gesamtheit von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Auszug aus Interpretationspapier des BMAS) anzeigen.
Bei der Beantwortung der Frage wird im Wesentlichen von einem reinen Tausch der Steuerung ausgegangen. D.h. die neue Steuerung hat die gleiche Funktionalität wie die alte Steuerung. Wichtige Hinweise für die generelle Betrachtung, ob die Änderung an einer Anlage eine wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinenrichtline ist, sind im Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 09. April 2015 zu finden.
Bezüglich des Tausches von Bauteilen (auch Komponenten der Steuerung) findet sich dort folgende Aussage:
Auszug Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen"
… Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.
Ein 1:1-Tausch der Steuerung ist deswegen keine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Beispiel 1: Tausch Siemens S5 auf S7
Ein typischer Fall ist der Austausch einer alten Siemens-S5 Steuerung gegen eine S7 Über eine normale SPS dürfen keine Sicherheitsfunktionen realisiert werden. Daher ist der reine Austausch gegen eine moderne SPS per se keine wesentliche Veränderung, da er nicht in die Sicherheitstechnik eingreift.
Beispiel 2: Tausch gesamte Schaltanlage
Die bisherige Sicherheitstechnik der Anlage, realisiert über die Schaltanlage, ist unter
Berücksichtigung des Standes der Technik, ausreichend.
Wenn hier ein 1:1 Ersatz erfolgt, stellt dies ebenfalls keine wesentliche Änderung dar.
Beispiel 3: Tausch einer Steuerung in konventioneller Technik gegen eine Steuerung mit Safety-SPS
Die bisherige Steuerung in konventioneller Technik wird 1:1 in einer Sicherheits-SPS nachgebildet.
Durch die 1:1-Übertragung der Steuerungslogik wird das Sicherheitsniveau beibehalten, daher handelt es sich um keine wesentliche Änderung.
Beispiel 4: Neue Steuerung nach Stand der Technik
Die bisherige Sicherheitstechnik der Anlage, realisiert über die Schaltanlage, ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik, nicht ausreichend oder aufgrund fehlender bzw. nicht kompletter Unterlagen nicht eindeutig nachvollziehbar. Die Sicherheitsfunktionen müssen deswegen nach aktuellem Stand der Technik in der neuen Steuerung realisiert werden. Dies kann gegebenenfalls mit Anpassungen an der Anlage selbst, z. B. Umstellung auf doppelte Ventile verbunden sein.
Dies führt aufgrund des Fortschritts der Sicherheitstechnik im Allgemeinen zu einer Verbesserung der Sicherheit der Anlage. Nach dem Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" stellt insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit keine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinenrichtlinie dar.
Auszug Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen"
…
Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.
…
Neue Funktionen der Thermoprozessanlage
Werden im Rahmen des Steuerungstausches neue Funktionen eingeführt ist nach dem Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" zu prüfen, ob diese zu einer wesentliche Änderung der Thermoprozessanlage im Sinne der Maschinenrichtline führen.
Anmerkung:
Bei in Betrieb befindlichen Thermoprozessanlagen ist generell zu prüfen, ob sie nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden. Hier kann unabhängig von einem Steuerungstausch Nachrüstbedarf bestehen.
Siehe auch FAQ Frage 1: Gibt es für ältere Thermoprozessanlagen einen Bestandsschutz?
Definition: Wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinenrichtline:
Eine wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinenrichtline macht bei Maschinen mit CE-Kennzeichnung eine erneute Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung und bei älteren Maschinen ohne CE-Kennzeichnung einer erstmalige Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Veröffentlichung zu Sicherheitsaspekten zu personalfreien Zeiten in Härtereien
In Härtereien stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Personal in Härtereien ständig anwesend sein muss. Dieser Artikel des AWT Fachausschusses 8 "Sicherheit in Wärmebehandlungsanlagen" soll Härtereien bei der Planung der personalfreien Zeiten unterstützen. Aufgrund der unterschiedlichen Konzeption von Härtereianlagen und -prozessen und dem Alter der Anlage kann dieser Artikel nur Vorschläge für die Entwicklung eines solchen Konzepts unterbreiten.
Weitere Veröffentlichungen